Satzung
Verein „Haus der Jugendarbeit und Jugendhilfe e.V.“
(kurz: HdJ)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Haus der Jugendarbeit und Jugendhilfe e.V. (kurz: HdJ)“. Er ist im Register eingetragen und hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe (§52 Abs. 2 Satz 1 r.4 AO).
2) Der Verein fühlt sich den Strukturen, Inhalten und Anliegen der Kinder- und Jugendhilfe verbunden. Seine Aufgabe erfüllt der Verein insbesondere durch gegenseitige Information über zentrale jugendpolitische Fragen, Austausch und Beratung über gemeinsame Lösungswege und Aktivitäten, Absprachen und Anregungen über Kooperationen zwischen einzelnen Vereinsmitgliedern oder allen gemeinsam bis hin zu Aktionen, die eine einzelne Mitgliedsorganisation im Interesse aller vornimmt.
3) Der Verein fördert als Körperschaft im Sinne des § 57 (2) AO die enge jugendpolitische Zusammenarbeit der bundeszentralen Zusammenschlüsse der Kinder- und Jugendhilfe im Verein Haus der Jugendarbeit und Jugendhilfe e.V., um die organisatorischen Aufgaben sowie die infrastrukturelle Funktion der gemeinnützigen, bundeszentralen Zusammenschlüsse der Kinder- und Jugendhilfe für die enge Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland zu gewährleisten bzw. zu sichern.
4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins sind die im Haus der Jugendarbeit und Jugendhilfe e.V. tätigen gemeinnützigen, bundeszentralen Zusammenschlüsse der Kinder- und Jugendhilfe. Jede Mitgliedsorganisation entsendet bis zu zwei stimmberechtigte Vertreter/innen in die Mitgliederversammlung.
2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in Textform an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
3) Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt oder
- durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn sich ein Mitglied vereinsschädigend verhält.
4) Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende in Textform erklärt werden.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Über die Erhebung, die Höhe sowie die Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind
der Vorstand
die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann eine Geschäftsführung bestellen (§ 10 Abs. 1).
2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur vertritt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
3) Zur Erleichterung seiner Tätigkeit kann der Vorstand einen Geschäftsführenden Ausschuss bestellen, dem die Geschäftsführungen der im Haus der Jugendarbeit und Jugendhilfe e. V. tätigen Organisationen angehören.
4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Bis zur Wahl eines Nachfolgers bleiben Vorstandsmitglieder im Amt. Der Vorstand veranlasst eine jährliche Kassenprüfung.
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Festlegung der Richtlinien für die Vereinstätigkeit,
- Aufstellung des Haushaltsplanes,
- Genehmigung des Jahresberichtes und der Rechnungslegung,
- Wahl und Entlastung des Vorstandes,
- Entlastung der Geschäftsführung,
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
- Satzungsänderung,
- Wahl der Kassenprüfer/-innen.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Jede Mitgliedsorganisation hat maximal zwei Stimmen.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.
4) Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung muss mindestens drei Wochen vorher durch ein Vorstandsmitglied unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in Textform erfolgen.
5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz oder Satzung nichts anderes regeln.
6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet.
§ 9 Satzungsänderung
Satzungsänderungen sind im Einvernehmen mit dem für Jugend zuständigen Bundesministerium vorzunehmen und bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins. Sie sind im Entwurf dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung beizufügen.
§ 10 Geschäftsführung
1) Der Verein errichtet für die gemeinsamen Anliegen eine Geschäftsstelle in dem gemeinsam genutzten Bürogebäude, die von der Geschäftsführung nach Weisungen des Vorstandes geleitet wird. Die Geschäftsführung wechselt turnusgemäß alle drei Jahre.
2) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Bei besonderem Bedarf kann die Tätigkeit der Geschäftsführung – auf Grundlage eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses – auch im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden. Die Ausgestaltung des Anstellungsvertrages, insbesondere hinsichtlich Rahmenbedingungen, Dauer, Vergütung und weiterer Inhalte, obliegt dem Vorstand.
§ 11 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung
1) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins müssen mindestens drei Viertel der Mitglieder erschienen sein. Es müssen mindestens vier Fünftel aller Anwesenden für die Auflösung stimmen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von drei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung „Auflösung des Vereins“ abzuhalten, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das für Jugend zuständige Bundesministerium, das es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden hat.
Die Neufassung der Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 21.01.2026.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB wird versichert.
Berlin, den 21.01.2026
DAS HAUS DER JUGENDARBEIT UND JUGENDHILFE E.V. WIRD GEFÖRDERT AUS MITTELN DES KINDER- UND JUGENDPLANES DES BUNDES.
