Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Haus der Jugendarbeit und Jugendhilfe e.V.“ (kurz: HdJ) und hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck / Aufgabe
Der Verein fühlt sich den Strukturen, Inhalten und Anliegen der Kinder- und Jugendhilfe verbunden. Seine Aufgabe erfüllt der Verein insbesondere durch gegenseitige Information über zentrale jugendpolitische Fragen, Austausch und Beratung über gemeinsame Lösungswege und Aktivitäten, Absprachen und Anregungen über Kooperationen zwischen einzelnen Vereinsmitgliedern oder allen gemeinsam bis hin zu Aktionen, die eine einzelne Mitgliedsorganisation im Interesse aller vornimmt.

Der Verein fördert als Körperschaft im Sinne des § 57 (2) AO die enge jugendpolitische Zusammenarbeit der bundeszentralen Zusammenschlüsse der Kinder- und Jugendhilfe im Verein Haus der Jugendarbeit und Jugendhilfe e.V., um die organisatorischen Aufgaben sowie die infrastrukturelle Funktion der gemeinnützigen, bundeszentralen Zusammenschlüsse der Kinder- und Jugendhilfe für die enge Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland zu gewährleisten bzw. zu sichern.

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können Persönlichkeiten sein, die von den im Haus der Jugendarbeit und Jugendhilfe e.V. tätigen gemeinnützigen, bundeszentralen Zusammenschlüssen der Kinder- und Jugendhilfe benannt werden. Jede Organisation muss jeweils durch zwei Personen vertreten sein.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

Eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Organisationen als gemeinnützig und die Bereitschaft und Fähigkeit der entsendenden Organisation zur Übernahme der ehrenamtlichen Geschäftsführung des Vereins.

Die Mitgliedschaft erlischt:
· durch Austritt oder
· durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

§ 5 Beitrag
Über den Beitrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende des Vereins, im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Der Verhinde- rungsfall bedarf keines Nachweises.

Zur Erleichterung seiner Tätigkeit kann der Vorstand einen Geschäftsführenden Ausschuss bestellen, dem die Geschäftsführungen der im Haus der Jugendarbeit und Jugendhilfe e. V. tätigen Organisationen angehören.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt.

Der Vorstand veranlasst eine jährliche Kassenprüfung.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
· Festlegung der Richtlinien für die Vereinstätigkeit,
· Aufstellung des Haushaltsplanes,
· Genehmigung des Jahresberichtes und der Rechnungslegung,
· Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
· Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
· Satzungsänderung,
· Wahl der Kassenprüfer/-innen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

Jede Mitgliedsorganisation hat maximal zwei Stimmen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.

Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung muss mindestens drei Wochen vorher durch ein Vorstandsmitglied unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich erfolgen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, ausgenommen sind Satzungsfragen sowie die Auflösung des Vereins.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied und von der Geschäftsführung zu unterzeichnen ist.

§ 9 Satzungsänderung
Satzungsänderungen sind im Einvernehmen mit dem für Jugend zuständigen Bundesministerium vorzunehmen und bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins. Sie sind im Entwurf dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung beizufügen.

§ 10 Geschäftsführung
er Verein errichtet für die gemeinsamen Anliegen eine Geschäftsstelle in dem gemeinsam genutzten Bürogebäude, die von der Geschäftsführung nach Weisungen des Vorstandes geleitet wird. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung, sofern sie Mitglied des Vereins ist, ist ehrenamtlich. Die Geschäftsführung wechselt turnusgemäß alle drei Jahre.

§ 11 Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins müssen mindestens drei Viertel der Mitglieder erschienen sein. Es müssen mindestens vier Fünftel aller Anwesenden für die Auflösung stimmen. Ist die Versammlung nicht beschluss-fähig, so ist innerhalb von drei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung „Auflösung des Vereins“ abzuhalten, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das für Jugend zuständige Bundesministerium, das es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden hat.

Berlin, den 17. November 2011

DAS HAUS DER JUGENDARBEIT UND JUGENDHILFE E.V. WIRD GEFÖRDERT AUS MITTELN DES KINDER- UND JUGENDPLANES DES BUNDES.